- 12 - 7.2 Der Rekurrent bringt vor, dass er keine Steuerermässigung nach Art. 21 Abs. 1 ESchG anstrebe, da die Steuerermässigungstatbestände gar nicht zutreffen würden. Die Steuerverwaltung würde keine Beweise vorlegen, dass er nicht täglich im Unternehmen oder für dieses unterwegs sei. Es sei korrekt, dass er keinen Arbeitslohn bezogen habe. Wären seine vollständigen Steuerakten studiert worden, hätte festgestellt werden können, dass er nie einen Lohn von der Gesellschaft bezogen habe, sondern nur Dividenden. Denn er habe neben der Gesellschaft viele Jahre eine Einzelunternehmung gehabt, aus welcher er selbständiges Erwerbseinkommen