Altersjahr vollendet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es wenig wahrscheinlich, dass er in diesem Alter tatsächlich noch im geschilderten Umfang und im Sinn eines Arbeitsverhältnisses für die Gesellschaft tätig gewesen sei. Auch spreche gegen eine aktive Mitarbeit, dass er im 2018 (wie bereits in den Jahren zuvor) keinen Lohn von der Gesellschaft bezogen habe. Die Tochter sei dagegen bereits seit ________ als Zeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen und sie beziehe ein ordentliches Arbeitsgehalt. Mit Wirkung per ________ sei die bestehende Kollektivzeichnungsberechtigung der Tochter in eine Einzelzeichnungsberechtigung umgewandelt worden.