7.1 Die Steuerverwaltung führt in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2023 aus, dass der Rekurrent mit seinen Ausführungen mindestens implizit auch eine Steuerermässigung gemäss Art. 21 Abs. 1 ESchG anzustreben scheine. Er lege allerdings keinerlei Beweise ins Recht, welche die von ihm aufgestellte Behauptung einer aktiven Mitarbeit zu belegen vermöchten. Nach Ansicht der Steuerverwaltung würden die tatsächlichen Verhältnisse denn auch gegen das Vorliegen eines Steuerermässigungstatbestands sprechen. Der Rekurrent sei am ________ geboren und habe damit im Jahr 2018 sein ________ Altersjahr vollendet.