7. Art. 21 Abs. 1 ESchG normiert, dass sich die (Schenkungs-)Steuer um 100 % ermässigt, wenn und soweit eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übertragen wird, die einen Geschäftsbetrieb führt, die übernehmende Person im Geschäftsbetrieb als Arbeitnehmer in leitender Funktion tätig ist und den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Eine Beteiligung liegt gemäss Art. 21 Abs. 3 ESchG vor, wenn die Beteiligungsrechte mindestens 40 % des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals ausmachen oder die übernehmende Person über mindestens 40 % der Stimmrechte an der Gesellschaft oder Genossenschaft verfügt.