- 11 - 6.4 Da der Rekurrent keine Einwände gegen die Berechnung an sich vorbringt, sondern einzig ausführt, wie der Gewinn der Gesellschaft erwirtschaftet werden konnte, sieht sich die Steuerrekurskommission nicht veranlasst, die konkrete Höhe des Vermögensanfalls bzw. des Steuerwerts näher zu überprüfen. Der Vermögensanfall ist folglich mit CHF 928'000.-- zu bestätigen. Unter Berücksichtigung des persönlichen Abzugs von CHF 12'000.-- (Art. 17 Abs. 1 ESchG) unterliegen CHF 916'000.-- der Schenkungssteuer.