49 StG (VGE 100 2009 416 vom 2.8.2011, in BVR 2012 S. 58, E. 3.2.1). Art. 49 StG, der die Bewertung von Wertschriften des Privatvermögens für die Vermögenssteuer natürlicher Personen regelt, erklärt für Papiere ohne regelmässige Kursnotierung den "inneren Wert" für massgeblich, wobei ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse bei der Ermittlung des Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden können (Abs. 2). Weil anzunehmen ist, dass der kantonale Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesrechts respektieren wollte, ist im inneren Wert bzw. im Steuerwert von Wertpapieren gemäss Art. 49 Abs. 2 StG ein – schätzungsweise ermittelter – Verkehrswert zu sehen;