Folglich ist vorliegend keine direkte Gegenleistung ersichtlich, welche die Tochter vom Rekurrenten erwarten kann, weshalb auch dadurch die Vermutung des Schenkungswillens nicht umgestossen wird. Vielmehr ist der Schenkungswille der Tochter als gegeben zu erachten. 5.4 Mit der (Rück-)Übertragung der 20 Namenaktien von der Tochter an den Rekurrenten liegt folglich eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des Schenkungssteuerrechts vor. Für die daraus resultierende, schenkungsrechtliche Besteuerung ist nachfolgend der Schenkungswert der 20 Namenaktien zu eruieren.