5.3.5 Die Zuwendung darf indes nicht auf eine direkte Gegenleistung des Empfängers abzielen, da sonst die Merkmale der Unentgeltlichkeit und der Freiwilligkeit in Frage gerieten (Sieber/Oehrli, a.a.O., N. 53 zu § 14, mit Hinweisen; BGE 146 II 6, in Pra 109/2020 Nr. 117 E. 7.1). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.2), bindet der Erbvertrag den Rekurrenten im Verhältnis zur Tochter nicht, was die Namenaktien der Gesellschaft anbelangt. Folglich ist vorliegend keine direkte Gegenleistung ersichtlich, welche die Tochter vom Rekurrenten erwarten kann, weshalb auch dadurch die Vermutung des Schenkungswillens nicht umgestossen wird.