5.3.4 Allgemein kommt es auf die Motive, welche dem Schenkungswillen zugrunde liegen, nicht an. Die Beweggründe (Sympathie, Dankbarkeit, Grosszügigkeit, Mitleid, Ehrerbietung etc.), aus welchen eine unentgeltliche Zuwendung erfolgt, haben insofern auf die Steuerpflicht keinen Einfluss (BGE 118 Ia 497, E. 2b/cc, mit Hinweisen; Sieber/Oehrli, a.a.O., N. 53 zu § 14). Sie können auch nicht-altruistischer Natur sein, wie Eitelkeit, Prahlsucht u.Ä., oder in der Vermeidung von Ärger, Unannehmlichkeiten usw. liegen (Sieber/Oehrli, a.a.O., N. 53 zu § 14, mit Hinweisen).