_.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF ________.-- (direkte Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von CHF ________.--. Damit ist der Rekurrent im 2018 nicht als bedürftig zu bezeichnen, womit der übliche Anwendungsfall der sittlichen Verpflichtung vorliegend nicht einschlägig ist. Darüber hinaus kann aus dem Erbvertrag und den damit zusammenhängenden Verhältnissen (insb. -9- mögliche Ungleichbehandlung der Geschwister) keine sittliche Verpflichtung der Tochter abgeleitet werden, aufgrund welcher sie verpflichtet gewesen wäre, dem Rekurrenten die Namenaktien zu übertragen.