Denn von einer sittlichen Pflicht ist nicht leichthin auszugehen. Es werden nur jene Sachverhalte nicht als Schenkungen eingestuft, aus denen bei objektiver Würdigung auf eine bestimmte sittliche Pflicht von einer gewissen Eindringlichkeit zu schliessen ist. Gesellschaftliche Erwartungen reichen dazu nicht aus. Die sittliche Pflicht ist zudem nach objektiven Massstäben zu beurteilen und nicht danach, ob der Handelnde glaubte, eine sittliche Pflicht zu erfüllen. Die in der Lehre aufgezählten Beispiele betreffen zumeist die finanzielle Unterstützung bei Bedürftigkeit ohne Vorliegen einer Rechtspflicht (RKE 100 2013 124 vom 23.9.2014, E. 8;