Gemäss dem Rekurrenten hat die Tochter ihm die Namenaktien zur Richtigstellung des Erbvertrags übertragen, womit mindestens implizit eine vertragliche Verpflichtung geltend gemacht wird. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1), werden im Erbvertrag vom ________ keine Feststellungen gemacht zu den konkreten Eigentumsverhältnissen an den fraglichen Namenaktien. Insofern kann aus dem Vertrag keine "Richtigstellungspflicht" abgeleitet werden (wobei die Tochter darüber hinaus nicht Vertragspartei gewesen ist, weshalb sie auch keine Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen hätte, wären solche statuiert worden). Eine gesetzliche, statutarische oder (nicht schenkungs-)vertragliche