-8- Sieber/Oehrli, a.a.O., N. 54 zu § 14; TaxInfo, Ziff. I). Die Schenkung muss insofern einen Ermessenscharakter haben: Eine Schenkerin gibt, was sie will, wem sie will und wann sie will (BGer 2C_148/2020 vom 19.1.2021, E. 7.4). Erbrechtlich ist keine Pflicht zur Rückübertragung eines Erbvorempfangs vorgesehen und auch die Voraussetzungen der Rückforderung einer Schenkung gemäss Art. 249 OR sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss dem Rekurrenten hat die Tochter ihm die Namenaktien zur Richtigstellung des Erbvertrags übertragen, womit mindestens implizit eine vertragliche Verpflichtung geltend gemacht wird.