Der Rekurrent und seine Tochter können aufgrund ihres engen verwandtschaftlichen Verhältnisses ohne Weiteres als nahestehende Personen klassifiziert werden. Folglich kann der Schenkungswille vorliegend vermutet werden. 5.3.1 Diese (natürliche) Vermutung kann sich aber dann nicht durchsetzen, wenn ein anderer Rechtsgrund glaubhaft gemacht wird. In solchen Fällen müsste der Schenkungswille (strictu sensu) nachgewiesen werden (Sieber/Oehrli, a.a.O., N. 70 zu § 14).