Wenn die übrigen Voraussetzungen einer Schenkung gegeben sind – wie dies in casu der Fall ist –, kann ein Schenkungswille bei nahestehenden Personen vermutet werden (BGer 2C_154/2021 vom 6.7.2022, E. 9.3; BGE 146 II 6, in Pra 109/2020 Nr. 117 E. 8.5.1 [nicht publiziert], mit Hinweisen; BGer 2C_703/2017 vom 15.3.2019, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Ein Nahestehen kann bei Verwandtschaft und Freundschaft angenommen werden (Sieber/Oehrli, a.a.O., N. 70 zu § 14; so auch TaxInfo, Ziff. VI). Der Rekurrent und seine Tochter können aufgrund ihres engen verwandtschaftlichen Verhältnisses ohne Weiteres als nahestehende Personen klassifiziert werden.