5.3 Die subjektive Voraussetzung des Zuwendungswillens (animus donandi) bedeutet, dass die Zuwendende Wissen und Willen bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit (ohne Gegenleistung) haben muss (BGE 146 II 6, in Pra 109/2020 Nr. 117 E. 7.1, mit Hinweisen; BGer 2C_148/2020 vom 19.1.2021, E. 7.4, mit Hinweisen; Sieber/Oehrli, a.a.O., N. 53 zu § 14; TaxInfo, Ziff. I). Wenn die übrigen Voraussetzungen einer Schenkung gegeben sind – wie dies in casu der Fall ist –, kann ein Schenkungswille bei nahestehenden Personen vermutet werden (BGer 2C_154/2021 vom 6.7.2022, E. 9.3; BGE 146 II 6, in Pra 109/2020 Nr. 117 E. 8.5.1 [nicht publiziert], mit Hinweisen;