Insofern kann der zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau abgeschlossene Erbvertrag nicht Grundlage einer Gegenleistung für die (Rück-)Übertragung der Namenaktien sein. Daher kann an dieser Stelle offenbleiben, ob bzw. inwiefern ein erbvertraglich gesicherter Anspruch eine Gegenleistung im schenkungssteuerrechtlichen Sinn darstellen könnte. Aus den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Gegenleistung ersichtlich. Die Vermögenszuwendung ist vorliegend folglich unentgeltlich erfolgt.