Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent keine Zahlung geleistet hat für die (Rück-)Übertragung der Namenaktien (pag. 8-7). Die Tochter hat in ihrer Steuererklärung festgehalten, dass laut Erbvertrag bei Ableben alle Aktien an die Nachkommen abgetreten werden (pag. 8), was als Art Gegenleistung aufgefasst werden könnte. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1), hat die Tochter aufgrund des Erbvertrags keinen Anspruch auf Übertragung der Aktien beim Tod des Rekurrenten (oder seiner Ehefrau). Insofern kann der zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau abgeschlossene Erbvertrag nicht Grundlage einer Gegenleistung für die (Rück-)Übertragung der Namenaktien sein.