-7- "unverdient" (im eigentlichen Sinn des Wortes) sein, damit sie der Schenkungssteuer unterliegt, sie darf mithin nicht Teil eines Austauschverhältnisses bilden (Sieber/Oehrli, a.a.O., N. 45 zu § 14). Insofern müssen persönliche Gründe wie Verwandtschaft, Freundschaft oder Abhängigkeit, aber auch Dankbarkeit, Mitleid oder Ehrerbietung überwiegen (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., N. 20 zu Art. 24 DBG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent keine Zahlung geleistet hat für die (Rück-)Übertragung der Namenaktien (pag.