__ 2018 20 Namenaktien der Gesellschaft übertragen hat. Es hat damit ohne Weiteres eine Vermögenszuwendung von der Tochter an den Rekurrenten stattgefunden. 5.2 Das objektive Merkmal der Unentgeltlichkeit der Vermögenszuwendung ist erfüllt, wenn der Zuwendungsempfänger für seinen Vermögenserwerb keine Gegenleistung erbracht hat (vgl. BGE 146 II 6, in Pra 109/2020 Nr. 117 E. 7.1; TaxInfo, Ziff. I). Zuwendungen, welche eine Gegenleistung zu einer anderen Leistung darstellen, unterstehen regelmässig der Einkommenssteuer, nie aber der Schenkungssteuer. Mit anderen Worten muss die Zuwendung