5.1 Die Vermögenszuwendung erfolgt durch Übergang von Sachen, dinglichen Rechten, Forderungen oder sonstigen Bestandteilen des Vermögens der Schenkerin an den Beschenkten. Gleichgültig ist, ob durch die Zuwendung die Aktiven des Beschenkten vermehrt oder seine Passiven vermindert werden; die Zuwendung bewirkt eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen eines andern (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 17 zu Art. 24 DBG; Sieber/Oehrli, a.a.O., N. 14 f. zu § 14). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Tochter dem Rekurrenten am ________ 2018 20 Namenaktien der Gesellschaft übertragen hat.