5. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c ESchG ist schenkungssteuerpflichtig, wer eine Schenkung einschliesslich Erbvorbezug erwirbt. Im Zivilrecht gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert, als Schenkung (Art. 239 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 210]). Der steuerrechtliche Schenkungsbegriff deckt sich nicht in jeder Hinsicht mit jenem des Zivilrechts; er kann in der Tat Besonderheiten aufweisen, die sich aus dem Zweck des Gesetzes oder aus Gründen der Praktikabilität ergeben (BGE 146 II 6, in Pra 109/2020 Nr. 117 E. 7.1).