4.3 Konkret ist vorliegend zu prüfen, ob die (Rück-)Übertragung der 20 Namenaktien der Tochter an den Rekurrenten schenkungssteuerrechtliche Folgen auslöst. Denn auch eine Richtigstellung oder Rückgängigmachung einer vorgängigen Handlung kann Steuerfolgen herbeiführen (hinsichtlich der Rückübertragung einer Schenkung so explizit in TaxInfo, Ziff. VII.1). Konkret ist bei jedem Vorgang einzeln zu beurteilen, ob dieser die gesetzlichen Voraussetzungen einer Besteuerung erfüllt oder nicht. Insofern ist auch das Vorbringen des Rekurrenten