4.2 Es obliegt der Steuerrekurskommission weder, über die erbrechtliche Zulässigkeit der im Erbvertrag getroffenen Regelungen (insb. Vermächtniszuteilung nach der Rücknahme der 20 Namenaktien des Sohnes, aber vor der Rücknahme der 20 Namenaktien der Tochter), noch über die Nachvollziehbarkeit des Vertrags bzw. der Handlungen der Parteien zu befinden. Der Sachverhalt ist lediglich danach zu beurteilen, wie er sich zugetragen hat und welche steuerrechtlichen Folgen er zeitigt.