Folglich kann sich der Rekurrent nicht darauf berufen, dass die Rücknahme notwendig war, damit die tatsächlichen Verhältnisse dem Erbvertrag entsprechen. Ferner wird mit dem Erbvertrag auch nicht sichergestellt – wie vom Rekurrenten behauptet –, dass der Rekurrent (oder seine Ehefrau) die Aktien der Gesellschaft nicht verkaufen könnten. Da im Vertrag keine Quote festgelegt ist, die die Ehegatten behalten wollen oder müssen, können sie frei über ihre Anteile verfügen. Darüber hinaus sind der Sohn und die Tochter nicht Partei des Erbvertrags, weshalb die Ehegatten diesen jederzeit und ohne Wissen oder Einwilligung der Kinder abändern könnten, selbst wenn darin eine Quote hinsichtlich des