__ AG" vermacht, sollte er vor seiner Ehefrau versterben. Durch die Bezugnahme auf das "gesamte in seinem Besitz befindliche Aktienkapital" wird klar ausgedrückt, dass nicht zwingend die total 100 Namenaktien gemeint sind, sondern konkret derjenige Teil, der sich im Zeitpunkt des Versterbens im Eigentum des Rekurrenten befinden wird. Im Erbvertrag wird denn auch nirgends festgehalten, dass der Rekurrent das gesamte Aktienkapital besitzt. Folglich kann sich der Rekurrent nicht darauf berufen, dass die Rücknahme notwendig war, damit die tatsächlichen Verhältnisse dem Erbvertrag entsprechen.