J. Der Rekurrent hat dazu am 8. Mai 2023 Stellung genommen. Nach einer zusammenfassenden Wiedergabe seines Standpunkts hat er ausgeführt, dass er keine Steuerermässigung nach Art. 21 Abs. 1 ESchG anstrebe und er hat dargelegt, warum er nie einen Arbeitslohn von der Gesellschaft bezogen habe (wobei er nicht ausführt, ob er heute einen Lohn bezieht oder nicht). Auf den weiteren Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: