I. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2023 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen und zusätzliche Bemerkungen angebracht. Soweit der Rekurrent geltend mache, dass -4- er selber täglich im Unternehmen vor Ort sei und Kontakt zu den Kunden habe und er zuständig sei für die Aufträge, scheine er zumindest implizit auch eine Steuerermässigung gemäss Art. 21 Abs. 1 EschG anzustreben. Die Steuerverwaltung hat in der Folge dargelegt, weshalb ihres Erachtens der Tatbestand der Steuerermässigung nicht erfüllt ist.