Darüber hinaus bringt der Rekurrent vor, dass es gegen das Gleichbehandlungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verstossen würde, wenn er für den strittigen Vermögensanfall besteuert würde. Es würden damit vergleichbare Situationen (Rückgabe von je 20 Namenaktien durch Sohn und Tochter) ungleich behandelt (einmal Besteuerung und einmal keine), ohne dass sachliche Gründe die Ungleichbehandlung rechtfertigen würden.