Zudem fehle der Schenkungswille der Tochter. Die Tochter sei laut Gesetz nicht in "leitender Funktion". Sie sei im Handelsregister nicht als Geschäftsleitungsmitglied eingetragen. Im Jahr ________ sei sie krankheitshalber z.T. abwesend gewesen (u.a. ________) und sie beabsichtige, im ________ als Arbeitnehmerin aus der Gesellschaft auszutreten. Darüber hinaus bringt der Rekurrent vor, dass es gegen das Gleichbehandlungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verstossen würde, wenn er für den strittigen Vermögensanfall besteuert würde.