Die Situation von Tochter und Sohn würden sich unterscheiden (________) und der Rekurrent könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Tochter die Zuwendung wissentlich und willentlich, mithin freiwillig, vorgenommen habe. Gegenteiliges sei nicht vorgebracht worden. Die Rückübertragung sei deshalb zu besteuern und die Einsprache folglich abzuweisen (pag. 31-29).