-3- Rückübertragung werde gestützt auf einen neuen Vertrag zwischen den Parteien vorgenommen. Die Rückübertragung sei als neuer, wiederum steuerpflichtiger Tatbestand zu betrachten (mit Verweis auf Ziff. VII.1 des TaxInfo-Beitrags zu Art. 8 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 23. November 1999 [EschG; BSG 662.1], abrufbar unter: , Rubriken "11. Erbschafts- und Schenkungssteuern > Artikel 8 EschG > Schenkungssteuer [Art. 8 ESchG], abgerufen am 19.1.2024, nachfolgend: TaxInfo).