Die Rückgabe sei mit gleichzeitiger Neuregelung der Unternehmungsnachfolge im Erbfall erfolgt. Im Erbvertrag sei festgehalten, dass er das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft besitze und wie es im Erbfall weitergehen solle. Mit dem Erbvertrag sei auch sichergestellt, dass er (oder seine Ehefrau) die Aktien der Gesellschaft nicht an Dritte verkaufen könnten, weder zu 100 % noch Anteile davon. Entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung sei die Leitung der Gesellschaft bei ihm als einzigem Verwaltungsrat. Er sei täglich vor Ort und habe Kontakt zu den Kunden und sei zuständig für die Aufträge. Die Tochter erledige administrative Arbeiten (pag. 26-25).