E. Am 3. Februar 2022 veranlagte die Steuerverwaltung den Rekurrenten hinsichtlich des Vermögensanfalls vom ________ 2018 von CHF 928'000.-- mit einer Schenkungssteuer von CHF 102'561.--. Es handle sich hier um ein anderes Verfahren als beim Sohn, weshalb nicht von Belang sei und es offenbleiben könne, ob die Steuerverwaltung in demjenigen Verfahren richtigerweise zum Schluss gekommen sei, dass die Übertragung der Aktien keine Steuerfolgen auslöse. Aus dem Verfahren betreffend den Sohn könne kein Anspruch abgeleitet werden, dass die Übertragung der Aktien der Tochter an den Rekurrenten ebenfalls steuerfrei möglich sei.