-2- Namenaktien vom Sohn. Die Steuerverwaltung habe hinsichtlich der Rückübertragung der Aktien vom Sohn entschieden, dass diese "mit gleichzeitiger Neuregelung der Unternehmungsnachfolge im Erbfall mittels Erbvertrag (…) keine Steuerfolgen im Zeitpunkt der Übertragung" auslöse. Er beantragte, dass die Rücknahme der Namenaktien von der Tochter gleich behandelt werde wie diejenige vom Sohn (pag. 14-10).