B. In der Steuererklärung 2018 deklarierten der Rekurrent und seine Ehefrau die unentgeltliche Rücknahme der 20 Namenaktien von der Tochter am ________ 2018 (Akten der Steuerverwaltung, pag. 7). Die Tochter deklarierte die Übertragung erst in der Steuerklärung 2019, verwies aber darauf, dass der Vorgang bereits am ________ 2018 stattgefunden hat (pag. 8). C. Mit Verweis auf die Übertragung der 20 Namenaktien bat die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsbereiche, Erbschafts- und Schenkungssteuer (Steuerverwaltung), den Rekurrenten am 21. April 2021, die Schenkungssteuer-/Vorempfangs-Anzeige vollständig auszufüllen und zu unterschreiben (pag. 9).