15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Einwohnergemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Mion - 10 -