2. Der Rekurs (Verfahren 100 2022 56) wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 betreffend Neubewertung des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. .________-002 aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass eines neuen Einspracheentscheids an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.