11. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs (Verfahren 100 2022 55) wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 betreffend Neubewertung des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. .________-002 aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass eines neuen Einspracheentscheids an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.