-8- mit anderen Grundstücken anzustellen sein, welche ebenfalls mit einem limitierten Vorkaufsrecht belastet sind. Es ist nicht Sache der Steuerrekurskommission, eine derartige erstinstanzliche Bewertung vorzunehmen, was zur Verkürzung des Instanzenwegs führen würde. Die Rekurse sind daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrenten gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Erlass neuer Einspracheentscheide mit einer hinreichenden Begründung insbesondere zu den zwei zentralen Argumenten der Rekurrenten an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.