Soweit die Steuerverwaltung die grosse Zahl der Einsprachen zum Anlass nimmt, standardisierte Begründungen zu verwenden, steht sie in einem Spannungsfeld mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Wie bereits dargelegt (E. 4.2), ist die Konsequenz einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt wird, die Zurückweisung der Sache an die Steuerverwaltung, ohne dass die Steuerrekurskommission zur materiellen Berechtigung der Einwände der Rekurrenten Stellung nimmt. Eine Rückweisung ist auch deswegen angezeigt, weil sich aus dem Bundesgerichtsurteil kein Schematismus ergibt, wie die Schmälerung des Verkehrswertes zu berücksichtigen wäre.