Es ist offensichtlich, dass diese Angabe zu prüfen ist und dass, falls zutreffend, die unterschiedliche Behandlung nach einer vertieften Auseinandersetzung mit der vorstehend zitierten Erwägung des Bundesgerichts und einer einlässlichen Begründung ruft, wonach man in der Vernehmlassung vergeblich sucht. Darüber hinaus fehlt eine Stellungnahme zu der von den Rekurrenten angestrebten Anwendung von Art. 2 Abs. 4 AND resp. zum Argument der Gleichbehandlung mit denjenigen Grundeigentümern, bei denen der amtliche Wert des Grundstücks auf der Basis dieser Bestimmung festgelegt worden war.