Namentlich fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Einwand der Rekurrenten, dass gemäss dem Baurechtsvertrag das Vorkaufsrecht zu einem Preis von CHF 343'500.-- ausgeübt werden könne gegenüber einem amtlichen Wert gemäss den angefochtenen Entscheiden von CHF 518'240.--. Es ist offensichtlich, dass diese Angabe zu prüfen ist und dass, falls zutreffend, die unterschiedliche Behandlung nach einer vertieften Auseinandersetzung mit der vorstehend zitierten Erwägung des Bundesgerichts und einer einlässlichen Begründung ruft, wonach man in der Vernehmlassung vergeblich sucht.