Dass die Gemeinde E.________ einen moderaten Baurechtszins verlangt und eine Politik der Vermeidung der Spekulation verfolgt, dürfte bei allen städtischen Liegenschaften zutreffen und es ist nicht auszuschliessen, dass weitere Gemeinwesen im Kanton Bern eine ähnliche Bodenpolitik verfolgen. Inwiefern darin besondere und ausserordentliche Verhältnisse liegen sollen, wird nicht begründet. Namentlich fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Einwand der Rekurrenten, dass gemäss dem Baurechtsvertrag das Vorkaufsrecht zu einem Preis von CHF 343'500.-- ausgeübt werden könne gegenüber einem amtlichen Wert gemäss den angefochtenen Entscheiden von CHF 518'240.--.