8. Zu prüfen ist, ob durch das vorliegende Verfahren eine Heilung eingetreten ist. Eine solche würde voraussetzen, dass die bisherigen Mängel in der Begründung des Einspracheentscheids im Rahmen der Vernehmlassung der Steuerverwaltung behoben worden wären. 8.1 Dabei ist vorweg festzustellen, dass das Urteil des Bundesgerichts, auf welches die Rekurrenten in der Einsprache wie auch im Rekursschreiben hingewiesen haben (BGE 103 Ia 103), in der Vernehmlassung nach wie vor nicht behandelt wird. Die Erwägung 3b des genannten Urteils (welches in der Sammlung der Leitentscheide veröffentlicht wurde) enthält folgende Ausführungen: