6. Die beiden zentralen Argumente der Rekurrenten in der Einsprache bezogen sich einerseits auf das die Baurechtsparzelle belastende und im Grundbuch eingetragene limitierte Vorkaufsrecht der Eigentümerin des Bodens. Sie machten geltend, es sei gemäss einem Urteil des Bundesgerichts (BGE 103 Ia 103 E. 3b) wertschmälernd. Andererseits beriefen sie sich auf Art. 2 Abs. 4 AND, wonach bei der Festsetzung der amtlichen Werte ein Ziel-Medianwert im Bereich von 70 % der Verkehrswerte anzustreben sei. Ergänzend führten sie aus, dass Art. 2 Abs. 4 AND zwar vom Bundesgericht am 21. Dezember 2021 als bundesrechtswidrig beurteilt