4. Strittig ist vorliegend der amtliche Wert der Stockwerkeinheit E.________ Gbbl. Nr. .________-002, gültig ab dem Steuerjahr 2020. Zudem machen die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Steuerverwaltung nicht auf ihre Argumente eingegangen sei. Letztere Rüge ist vorab zu behandeln.