Altstadt/Bahnhof] Gbbl. Nr. .________-002) handelt, deren amtlicher Wert strittig ist, und sie ihre Rechtsschriften jeweils gemeinsam eingereicht haben, sind die Voraussetzungen für eine Vereinigung erfüllt. 3. Die Steuerrekurskommission beurteilt die vorliegende Sache in Dreierbesetzung, da der Streitwert nicht bestimmt werden kann (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, nicht publiziert).