2. Die Rekurrenten beantragen die Vereinigung der Verfahren 100 2022 55 und 100 2022 56. Nach Art. 17 Abs. 1 VRPG können Verfahren vereinigt werden, wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen. Damit ist gemeint, dass in den zu vereinigenden Verfahren die gleiche Thematik zu behandeln ist (Michael Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 6 zu Art. 17 VRPG). Da es sich vorliegend bei den Rekurrenten um ein Ehepaar und die gemeinschaftlichen Eigentümer der Wohnung im 2. und 3. Obergeschoss inklusive Nebenraum (Grundstück E.________ [Altstadt/Bahnhof]