G. In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2023 machen die Rekurrenten geltend, dass die Steuerverwaltung gerade nicht alle Argumente summarisch beantwortet habe. In den Einspracheentscheiden nehme die Steuerverwaltung keinen Bezug auf den Baurechtsvertrag, das dort enthaltene limitierte Vorkaufsrecht und dessen Folgen für den amtlichen Wert. Es sei keineswegs unsicher, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt würde. Würden sie das Grundstück zum "wahren" Verkehrswert auf dem freien Markt verkaufen, würde das Vorkaufsrecht zum tieferen Preis ausgeübt, da gerade Spekulationen und Preissteigerungen bekämpft werden sollen.